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   Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14 P, C-79/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2016,29734)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.09.2016 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2016,29734)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. September 2016 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2016,29734)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / LTTE

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusprävention - Verbleib von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verfahren - Bedeutung des ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte, mit denen die Hamas und die LTTE auf der EU-Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurden, aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklären

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    50 Vgl. z. B. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C-417/11 P, EU:C:2012:718 [im Folgenden: Urteil Rat/Bamba], Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil Rat/Bamba, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    52 Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    53 Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 52.

    55 Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    58 Vgl. allgemein Urteile Kadi II, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rat/Bamba, Rn. 52, und Al-Aqsa, Rn. 142.

    59 Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    Der Rat der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen des Rates für nichtig erklärt wurden, soweit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (im Folgenden: LTTE) zur Bekämpfung des Terrorismus in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, für die oder zu deren Gunsten keine Finanzdienstleistungen erbracht werden dürfen.

    Die LTTE erhoben am 11. April 2011 vor dem Gericht Klage dagegen, dass sie in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 83/2011 geführt wurden (in das Register eingetragen als Rechtssache T-208/11).

    Nachdem diese Verordnung aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates(16) ersetzt worden war und die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 belassen worden waren, beantragten die LTTE, die Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 zu verbinden.

    Das Vereinigte Königreich unterstützte den Rat in der Rechtssache T-208/11 als Streithelfer.

    Der Rat, unterstützt durch die Kommission(45), Frankreich, die Niederlande sowie das Vereinigte Königreich, hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, durch Abweisung der Klageanträge endgültig zu entscheiden und die Kosten des Rates in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den LTTE aufzuerlegen.

    - das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 aufzuheben;.

    2 Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (EU:T:2014:885).

    12 Die Klage in der Rechtssache T-208/11.

  • EuG - T-508/11 (anhängig)

    LTTE / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    Der Rat der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen des Rates für nichtig erklärt wurden, soweit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (im Folgenden: LTTE) zur Bekämpfung des Terrorismus in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, für die oder zu deren Gunsten keine Finanzdienstleistungen erbracht werden dürfen.

    Nachdem die LTTE in der Liste im Anhang zur Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 belassen worden waren, erhoben sie eine erneute Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung in demselben Umfang (in das Register eingetragen als Rechtssache T-508/11).

    Nachdem diese Verordnung aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates(16) ersetzt worden war und die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 belassen worden waren, beantragten die LTTE, die Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 zu verbinden.

    Die LTTE führten sechs Klagegründe in beiden Rechtssachen an; ein weiterer Klagegrund betraf nur die Rechtssache T-508/11.

    Der Rat, unterstützt durch die Kommission(45), Frankreich, die Niederlande sowie das Vereinigte Königreich, hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, durch Abweisung der Klageanträge endgültig zu entscheiden und die Kosten des Rates in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den LTTE aufzuerlegen.

    - das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 aufzuheben;.

    14 Die Klage in der Rechtssache T-508/11.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    56 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:482, Nrn. 198 bis 201 und 207).

    57 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:482, Nr. 136).

    61 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:482, Nr. 202).

    75 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:482, Nr. 89).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    Zur Frage, was außergewöhnliche Umstände sein können, vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 bis 104).
  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    Das Gericht stützte sich auf das Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, EU:T:2009:372, Rn. 93 und 95).
  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    23 Vgl. Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils; das Gericht verwies auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 [im Folgenden: Urteil Al-Aqsa], Rn. 66 bis 77), sowie auf seine Urteile vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, EU:T:2010:373, Rn. 88), und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461 [im Folgenden: Urteil PMOI des Gerichts], Rn. 144 und 145).
  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    48 Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 55).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    Zum Zweck der Kontrolle durch den Gerichtshof vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518 [im Folgenden: Urteil Kadi II], Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
    47 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 72).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Der Rechtsmittelführer hält die Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Rechtsakten jedoch für nicht entscheidend und beruft sich insoweit auf das zwischenzeitlich verkündete Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583).

    Er ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil der Ansicht, dass zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, um das es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), ergangen sei, und dem Modell, um das es in der vorliegenden Rechtssache gehe, der Unterschied - was den Wortlaut und die Systematik sowie die Zielsetzungen und die Rahmenbedingungen betreffe - erheblich sei.

    Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, sowie vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27).

    Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Einrichtungen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, sowie vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30).

    Der Umstand, dass die mit dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P EU:C:2017:583), geschaffene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, der ausweislich seines Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich auf einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss abstellt, vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.

    Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), angenommen hat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, so dass der vor ihm geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt worden sei, zurückzuweisen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

    85 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2016:723, Nrn. 77 ff., insbesondere Nr. 79).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Da dieses Argument zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgebracht wird, ist hier nur über die Einstufung der Verfügung von 2001 als "Beschluss einer zuständigen Behörde" im Sinne dieser Vorschrift zu entscheiden, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der in der Verfügung berücksichtigten Vorfälle (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2016:723, Nr. 80), wobei der zeitliche Abstand zwischen den in der Verfügung berücksichtigten Vorfällen und ihrem Erlass einerseits und den angefochtenen Beschlüssen über den Verbleib auf der Liste andererseits im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geprüft wird.
  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Schließlich hat der Kläger in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf erstens das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:885), und zweitens die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2016:723) geltend gemacht, dass der Rat, bevor er sich auf einen Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.
  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

    Ces exigences seraient confirmées par les conclusions de l'avocat général Sharpston dans l'affaire Conseil/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2016:723, points 65, 66 et 71).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    79 Da dieses Argument zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgebracht wird, ist hier nur über die Einstufung der Verfügung von 2001 als "Beschluss einer zuständigen Behörde" im Sinne dieser Vorschrift zu entscheiden, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der in der Verfügung berücksichtigten Vorfälle (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2016:723 , Nr. 80), wobei der zeitliche Abstand zwischen den in der Verfügung berücksichtigten Vorfällen und ihrem Erlass einerseits und den angefochtenen Beschlüssen über den Verbleib auf der Liste andererseits im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geprüft wird.
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